Nettokaltmietvertrag

Bei einem Mietvertrag auf Basis der Nettokaltmiete gibt es im Mietvertrag mindestens zwei Mietbestandteile: Nettokaltmiete und Vorauszahlung/Pauschale für die kalten Betriebskosten.

Zusätzlich kann der Mietvertrag auch noch Vorauszahlungen/Pauschalen für Heizung und Warmwasser enthalten, falls diese nicht mit dem entsprechenden Versorger abgerechnet werden. Für die Vorauszahlung der kalten Betriebskosten und gegebenenfalls der Kosten für Heizung und Warmwasser muss jährlich eine gesonderte Abrechnung durch den Vermieter bzw. die Vermieterin erfolgen. Neben den aufgeführten Vertragsbestandteilen können im Mietvertrag weitere Kosten beispielsweise für Garage oder Gartennutzung vereinbart worden sein.

Die Nettokaltmiete umfasst ebenfalls eventuell vorhandene Modernisierungszuschläge. Bei einer Neuvermietung werden diese Zuschläge in der Regel in die Nettokaltmiete integriert und sind nicht mehr als Modernisierungszuschläge ausgewiesen. Bei einem bestehenden Mietvertrag sind in der Mieterhöhungserklärung in der Regel die bisherige Miete, der Modernisierungszuschlag und die neue Nettokaltmiete inklusive des Modernisierungszuschlags aufgeführt. Es gibt jedoch auch Fälle, in denen die Mieterhöhungserklärung nur den Erhöhungsbetrag des Modernisierungszuschlags enthält.

Für Mietverträge auf Basis der Nettokaltmiete kann nach § 558 BGB die Nettokaltmiete angepasst werden. Hierbei kann die Änderungserklärung einen Hinweis auf die im Berliner Mietspiegel ausgewiesene ortsübliche Vergleichsmiete oder das Mietspiegelfeld enthalten. Dies ist ein Hinweis, dass es sich bei dem Mietvertrag um einen Mietvertrag auf Basis einer Nettokaltmiete handelt.

Beispiel:

Die Nettokaltmiete einer 70 m² großen Wohnung beträgt 497 Euro, also 7,10 Euro je Quadratmeter Wohnfläche, die Vorauszahlung für die kalten Betriebskosten beträgt monatlich 105 Euro und die Vorauszahlung für Heizung und Warmwasser 80 Euro. Insgesamt zahlen Sie also 682 Euro an Ihren Vermieter bzw. Ihre Vermieterin.