Nettokaltmiete bzw. Grundmiete (ggf. inkl. Modernisierungsumlage)

Die Nettokaltmiete umfasst nur die Grundmiete, die am 01. September 2023 gezahlt wurde, also keine Vorauszahlungen für kalte Betriebskosten, keine Vorauszahlungen für Heizung und/oder Warmwasser und keine weiteren Kosten für z. B. die Garagennutzung. Die Angaben der Nettokaltmiete entnehmen Sie bitte dem Mietvertrag oder der letzten Mietänderungserklärung.

Für die Modernisierung der Wohnung oder des Gebäudes (z. B. bauliche Veränderungen, die den Wohnwert erhöhen, nachhaltige Energieeinsparung) kann der Vermieter bzw. die Vermieterin die Kosten anteilig auf die Miete umlegen. Daher ist die Nettokaltmiete bzw. Grundmiete inklusive der Modernisierungsumlage anzugeben. Die Höhe der Modernisierungsumlage ergibt sich aus der Modernisierungsmieterhöhung oder Modernisierungsvereinbarung. Daher prüfen Sie die Mietänderungserklärung, insbesondere wenn es sich um eine Mietänderungserklärung wegen Modernisierung handelt, ob die Nettokaltmiete bzw. Grundmiete bereits die angegebene Modernisierungsumlage enthält. Tragen Sie bitte die Summe aus Nettokaltmiete bzw. Grundmiete und Modernisierungsumlage ein.

Beispiel:

Die Modernisierungsmieterhöhung oder Modernisierungsvereinbarung enthält folgende Angaben:

- bisherige Nettokaltmiete bzw. Grundmiete 500 €

- Modernisierungsumlage von 50 €

- neue Nettokaltmiete bzw. Grundmiete 550 €

In diesem Fall tragen Sie 550 € ein.

Bei neuen Mietverträgen wird die Modernisierungsumlage in die Nettokaltmiete integriert, sodass keine getrennte Ausweisung mehr erfolgt.

Bei einer Bruttowarmmiete, Bruttokaltmiete oder Teilinklusivmiete, wo aus den Mietunterlagen nicht eindeutig die Nettokaltmiete ermittelt werden kann, tragen Sie bitte den Betrag hier ein. Ist die Nettokaltmiete im Mietvertrag/in der letzten Mietänderungserklärung separat ausgewiesen oder ermittelbar, tragen Sie dies bitte bei der die Nettokaltmiete bzw. der Grundmiete ein.