Bruttokaltmietvertrag

Die Bruttokaltmiete findet sich in den Mietverträgen in Berlin ebenfalls noch in einzelnen Fällen, insbesondere in den westlichen Bezirken der Stadt. Bei Bruttokaltmietverträgen sind in der vereinbarten Miete bereits die kalten Betriebskosten enthalten. Eventuelle Vorauszahlungen für Heizung und Warmwasser, falls diese nicht mit dem entsprechenden Versorger abgerechnet werden, sind extra im Mietvertrag ausgewiesen. In Ihren Unterlagen werden sich daher keine Abrechnungen bezüglich der tatsächlichen kalten Betriebskosten finden.

Für Mietverträge mit vereinbarter Bruttokaltmiete (nur für Altverträge bis zur Mietrechtsreform 01.09.2001 mit Erhöhungsrecht) kann eine Mieterhöhung nach § 560 BGB wegen gestiegener Betriebskosten in Betracht kommen.

Beispiel:

Vereinbart sind 700 Euro Bruttokaltmiete, darin sind 100 Euro Betriebskosten enthalten. Im Jahr 2020 sind die kalten Betriebskosten gegenüber dem Jahr 2019 um 10 % auf 110 Euro gestiegen. Zum 01.02.2021 erhöht der Vermieter bzw. die Vermieterin die Miete entsprechend um 10 Euro auf 710 Euro. Achtung: Neben der Mieterhöhung nach § 560 BGB kann der Vermieter bzw. die Vermieterin zusätzlich noch eine Mieterhöhung nach § 558 BGB aussprechen.